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Rhein
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| Gesetze |

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300m-Schild ist so am Rhein im Herbst
'95 von mir vorgefunden worden. Wie man
sieht sind die Angler am Wasser äußerst
beliebt bei manchen Mitmenschen ... |
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| Wo Gesetze vorgeschrieben
sind hat der Angler Pflichten. Zugleich hat er aber
auch Rechte, wenn sie ihm bewußt sind! |
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Nachfolgend sind hier die Gesetze für die einzelnen
Flußabschnitte des Erlaubnisscheines aufgeführt,
die Euch einen Einblick geben und Euch die Folgen
bei Mißachtung hoffentlich ersparen.
Noch einige nützliche Hinweise von mir:
- Die Wasserschutzpolizei
(WSP, oder von Anglern auch Wapo genannt) kontrolliert
die Erlaubnisscheine sowohl vom Boot (blauweiß),
als auch vom Pkw aus (Geländewagen in RLP).
Häufigkeit: unterschiedlich je Gewässerabschnitt,
jedoch regelmäßig.
Ehrenamtliche Kontrolleure
sind auch (zu Fuß oder PkW) unterwegs. Sie
kontrollieren in der Regel etwas genauer und weisen
direkt auf falsches Verhalten hin.
- Das Stellen von Zelten
(Domes) mit festem Boden ist nicht gestattet (=
Zelten)!
Schirme, Schirme mit angenähten Seitenteilen
und Shelter ohne Boden werden dagegen weitgehend
toleriert, zumindest für den Großteil
der bekannten Kontros.
- Um abgelegene Plätze zu erreichen, empfehle
ich einen Trolly
(Sackkarren) zu verwenden. Vielerorts muß
man hierfür einige Minuten Fußmarsch
in Kauf nehmen, da außerhalb der NSG's geparkt
werden muss. Dazu kann ich aber sagen: je weiter
der zurück gelegte Weg ist, desto mehr Ruhe
hat man!
- Anfüttern
ist kein Thema. Je mehr desto besser!
- Das Schild "Naturschutzgebiet"
müsst Ihr wie ein "Einfahrt-verboten-Schild"
ansehen. An diesem solltet Ihr mit dem Auto nicht
vorbei fahren. Das kostet Euch unter Umständen
sonst 20Euro+. Parkt bitte außerhalb der Naturschutzgebiete
und packt Euer Tackle auf den Trolly. In manchen
Gewässerabschnitten wird das Hineinfahren zum
Entladen des Tackles geduldet. Bitte vor Ort erkundigen!
Aktuell hierzu ein Verbot ,
das für 2004 erteilt wurde: es ist zwar eine
andere Region des Rheins, jedoch keine 100km von
uns entfernt. Es soll nur als Beispiel gezeigt werden,
dass es auch heute noch zu solchen Entscheidungen
des VDSF kommen kann. Mein Apell: bitte denkt auch
an die nachfolgende Anglergeneration und sprecht
Kollegen an, die gegen Auflagen verstoßen.
Danke!
- Das Angeln vom verankerten Boot
ist kein Problem. Seit 2005 gibt es für RLP
eine zusätzliche "Bootskarte" (erweiterte
Fischereierlaubnis). Nur wer sie hat, darf
vom Boot aus angeln. Meines Wissen sind das nur
150 Karten/Jahr.
Achtet bitte darauf: alle Rheinauen (Inseln) dürfen
nicht zum Angeln betreten werden. Vom Ufer der Inseln
aus zu fischen geschieht auf eigenes Risiko, fällt
aber negativ für alle anderen Angler aus. Aufpassen
und ggf. im Erlaubnisschein nachschauen! Nachts
solltet Ihr Positionslampen am Boot anbringen. Die
WSP belehrt Euch sonst eines besseren!
- Im Übrigen gibt es nur noch zu sagen: seit
offen und höflich gegenüber neugierigen
Passanten, nehmt bitte den Müll
wieder mit und macht keine meterhohen Lagerfeuer
- dann hab Ihr bestimmt eine sehr schöne Angelzeit
und nix zu befürchten!
In diesem Sinne NUR DICKE...
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Rheinland-Pfalz:
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Struktur- Genehmigungsdirektion
Süd
- Obere Fischereibehörde -
Freidrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an
der Weinstraße
Beiblatt zum Erlaubnisschein für den Fischfang
in den finanzstaatlichen Gewässern von Rheinhessen-Pfalz
Erläuterungen der fischereilichen Vorschriften:
Die Anwendung des Kosaks ist ausschließlich
bei senkrechter Schnurführung in der Zeit
vom 1 .Juni bis 31. Oktober gestattet. Dieser
darf höchstens 55 mm lang und nicht schwerer
als 30 Gramm sein; er darf nur einen Drillingshaken
haben, der am Einzelhaken einen Krümmungsdurchmesser
von maximal 9 mm nicht überschreitet.
Schonzeiten und Mindestmaße:
Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15.
April bis 31. Mai. Ihr unterliegen fogende Gewäser:
Rhein, alle Altrheingewässer, Seitenarme
und blind endenen Gewässer, soweit sie
mit dem Rhein eine offene Verbindung haben.
Der Michelsbach mit allen Nebengewässern
von Leimersheim bis Sondernheim Schließe.
Während dieser Zeit ist der Gebrauch des
Hebgarnes, von Spinnern, Blinkern oder sonstigen
künstlichen Ködern und Systemen nicht
gestattet. Die künstliche Fliege ist erlaubt.
Artenschonzeiten:
Auf Fische der nachgenannten Arten darf der
Fang nicht ausgeübt werden:
Lachs, Meerforelle, Maifisch, Neunaugen, Schnäpel,
Karausche, Quappe u.a.
See-, Bach-, Regenbogenforelle und Bachsaibling
vom 15.Oktober bis 15.März.
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Hecht vom 01. Februar bis
15. April |
Zander vom 01. April bis 31.
Mai |
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Äsche vom 15. Februar
bis 30. April |
Barbe vom 01. Mai bis 15.
Juni |
Mindestmaße:
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Seeforelle |
60 cm |
Äsche |
30 cm |
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Hecht |
50 cm |
Blaufelchen, Schleie, Regenbogenforelle |
25 cm |
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Zander |
45 cm |
Bachforelle, Bachsaibling |
25 cm |
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Aal |
40 cm |
Nase |
20 cm |
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Karpfen, Barbe |
35 cm |
Rotauge, Rotfeder |
15 cm |
Gefangene Fische, die das festgesetzte Mindestmaß
nicht erreicht haben oder die der Artenschonzeit
unterliegen, sind schonend zu behandeln
und müssen unverzüglich mit
nasser Hand in das Gewässer zurückgesetzt
werden!
Fische ohne Mindestmaß (Brassen, Barsch,
Wels u.a.) dürfen nicht in das Gewässer
zurück gesetzt werden.
Zum Erwerb der erweiterten Fischereierlaubnis
zum Fischfang ist der gültige Erlaubnisschein
zum Fischfang mitzubringen. Das persönliche
Erscheinen eines jeden Bewerbers ist nicht erforderlich.
Vielmehr kann eine beauftragte Person eine unbegrenzte
Anzahl von erweiterten Fischereierlaubnisscheinen,
entsprechend der vorgelegten Fischereischeine
bzw. Erlaubnisscheine zum Fischfang, sowie dem
"Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen"
bzw. Ausweis des zuständigen Wasser- und
Schifffahrtsamtes, gegen Zahlung des Entgeltes
bei u.g. Verkaufsstellen erhalten.
Hältern von Fischen:
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher
nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien
hergestellt und entsprechend geräumig sind.
In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das
Hältern von Fischen nur dann zugelassen,
wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische
nicht erheblich beeinträchtigt wird (§
26 LFischO).
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Wichtige Information zur Einschränkung der Fischereiausübung
in Naturschutzgebieten:
Grundlage sind die gültigen Rechtsverordnungen,
die durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd, Obere Landespflegebehörde, erlassen
wurden. Diese Rechtsverordnungen können dort
oder bei der Untere Landespflegebehörde der zuständigen
Kreisverwaltung
Mainz-Bingen,Georg-Rückert-Straße
11, 55218 Ingelheim/Rhein
und
Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey
eingesehen werden.
Die in diesen Rechtsverordnungen festgesetzten Einschränkungen
für die Angelfischerei sehen wie folgt aus:
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- Naturschutzgebiet "Fulder
Aue - Ilmen Aue":
§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
- Stege zu errichten sowie die Fischerei auszuüben
§5
§4 ist nicht anzuwenden auf:
- die ordnungsgemäße Ausübung
der Fischerei zwischen Strom-km 525,4 und
525,0 auszuüben.
- auf die Berufsfischerei
- auf die Fischhege gemäß §4
(1) LFischG, in einvernehmlicher Absprache
mit der Landespflegebehörde
Anmerkung von mir: Parkmöglichkeiten
nur am Hundeplatz oder an Hindenburgbrücke
(oben) vorhanden
- Naturschutzgebiet "Haderaue
- Königsklinger Aue":
§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
- die Fischerei zwischen Strom-km 508,0 und
511,0 am Rhein und Altrhein und am Gewässer
"Krappen" (Haderlachaue) auszuüben.
Erlaubt ist:
- die Fischerei mit der Handangel in der Zeit
vom 1.September bis 31.Mai eines jeden Jahres
in den Bereichen Rhein-km 511,0 bis 512,5
am Rhein und Altrhein auszuüben.
Anmerkung von mir: das Befahren des
Leinpfades im Bereich 511,0-512,5 mit dem PKW
wird nur zum Ein- bzw. Ausladen geduldet. Parkt
bitte außerhalb des NSG, um so kein unnötigen
Ärger zu bekommen (20€ bei Verstoß).
- Naturschutzgebiet "Mombacher
Rheinufer":
§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
- an den Stillgewässern sowie am Rheinufer
zwischen Rhein-km 505,4 und 506,0 zu angeln
- Naturschutzgebiet "Sandlache"
§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
- die Fischerei (Berufs- und Angelfischerei)
auszuüben.
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Stand: 2010
Erlaubnisschein zum Fischfang (Anm.:
steht auf dem "gelben" Erlaubnisschein)
... wird hiermit die Erlaubnis erteilt, vom Ufer
aus den Fischfang mit zwei Handangeln mit jeweils
einem Haken (als ein Haken zählen z.B. Drillinge,
Wobbler, Spinner, Blinker, Gummifisch) am Rheinstrom
von Stromkilometer 438,326 bis 545,000
einschließlich der Rheinseitengewässer
linksrheinisch (insgesamt 106,674 Stromkilometer)
auszuüben.
Ausgenommen ist der "Eicher See".
Das Angeln im Wormser Hafengebiert einschließlich
Floß- und Handelshafen ist grundsätzlich
verboten. Das Hafengebiet erstreckt sich über
4 Abschnitte von Stromkilometer 442,160 bis 443,100;
443,400 bis 446,600; 447,200 bis 448,100 und 449,650
bis 450,400. Die Fischerei kann in den Bereichen 443,100
bis 443,400 und 446,600 bis 447,200 und 448,100 bis
449,650 ausgeübt werden.
Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen
sowie hafenpolizeiliche Beschränkungen und Vorschriften
sind zu beachten.
Anmerkung: hier ein Link zu der Hafenpolizeiverordnung
Rheinland- Pfalz
Zur besonderen Beachtung
Mehr als zwei Angeln darf der Erlaubnisscheininhaber
nicht gleichzeitig benutzen, gleichgültig ob
er im Besitz von Erlaubnisscheinen für mehrere
aneinandergrenzende Gewässer ist oder nicht.
Der Fischfang mit lebendem Köderfisch
ist nicht zugelassen. Der Verstoß wird strafrechtlich
geahndet (§ 1 TierSchG i.V. § 17).
Den Inhabern eines Jugendfischereischeins ist die
Ausübung der Fischerei nur in Begleitung eines
Fischereischeininhabers gestattet.
Die Fangeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber
nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Fische, die keinem Fangverbot unterliegen,
dürfen weder in Verkehr gebracht, verkauft, getauscht
noch zurückgesetzt werden.
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter
oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt,
muß den aufgrund eines Fischereierlaubnisvertrages
(§ 18, LFischG) ausgestellten Erlaubnisschein
auf Verlangen den Fischereiaufsichtspersonen, den
Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern
zur Einsichtnahme aushändigen (§ 41 Abs.
1 LFischG).
Die Köderfischsenke darf nur zum Fang von Köderfischen
eingesetzt werden. Alle Gutfische, gleich welcher
Größe, sind unverzüglich zurückzusetzen.
Der Köderfischfang ist nur vom Rheinufer aus
ganzjährig gestattet (mit Ausnahme der Frühjahrschonzeit
vom 15.04. bis 31.05.). In den Seitengewässern
ist die Senke nur vom Ufer aus, in der Zeit vom 01.09.
bis 31.12. zugelassen. Die Größe des Netzes
darf einen Quadratmeter, die Maschenweite 10 mm nicht
überschreiten.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig mit Fanggeräten fischt, die im
Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind (§
62 Abs. 1, Nr. 9, LFischG), bzw. wer gegen die Bestimmung
des LFischG oder die Länderfischereiordnung verstößt.
§ 293 StGB-Fischwilderei bleibt unberührt.
Dieser Fischereierlaubnisschein berechtigt nicht
dazu, gesperrte Forst- oder sonstige Wirtschaftswege
(z.B. Leinpfade) oder sonstige für den Verkehr
nicht freigegebene Flächen mit Kraftfahrzeugen
zu befahren.
Der Fischereiberechtigte behält sich vor, den
Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmungen, entschädigungslos einzuziehen.
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen
nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.
Der Aufenthalt im Arbeitsbereich von Umschlagsanlagen
ist nicht gestattet. Die Hafenbetriebe und das fischereiberechtigte
Land Rheinland-Pfalz, übernehmen keinerlei Haftung
für evtl. eintretende Schäden. Ufer- und
Anwurfsteine dürfen vom Ufersockel nicht entfernt
oder verlegt werden.
Der Angelplatz ist sauber zu halten und auch sauber
zu verlassen. (Bei Verstoß kann der Fischereierlaubnisschein
eingezogen werden).
Im Rahmen der Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs
für die Gewässer der Altrheinarme im Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz ist das Befahren der Wasserflächen
im Geltungsbereich (§1) mit Kleinfahrzeugen (z.B.
Angelnachen) mit eigenem Antrieb (E-Motor) gestattet.
Stand 2010
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Weitere Infos vom VDSF-Rheinland-Pfalz:

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Hessen:
Beiblatt: "Vergabebedingungen
2007 für die Fischereierlaubnis im Rheinstrom"
1. Fischereiliche Beschränkungen
in Naturschutzgebieten
1.1 Im Naturschutzgebiet "Lampertheimer Altrhein"
ist das Angeln nur von der Brücke über den
Altrhein am so genannten "Bau" abwärts
und nur von der rechten Seite aus bis zur Einmündung
in den Rheinstrom erlaubt. Im so genannten Fretterloch
ist das Angeln nur mit Boot ohne Motor bis zur Bojenkette
zulässig.
1.2 Im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue"
darf die Angelfischerei nur von der rechten Seite
des Stockstadt-Erfelder - Altrheins ausgeübt
werden.
1.2.1 Zwischen Rheinkilometer 469,0 bis 472,7 sowie
zwischen 474 und 477,65 (Menger-Krippe)
ist die Angelfischerei vom 16.03 bis 30. 11. erlaubt.
Vom Rhein-km 468,4 (Südspitze Kühkopf)
bis 469 sowie 472,7 bis 474 und 477,65 (Menger-Krippe)
bis 478,1 (Marieninselspitze) ist
die Angelfischerei ganzjährig untersagt.
1.2.2 Im Erfelder Altrhein zwischen Kilometer
0,0 und 1,2 ist die Angelfischerei nur in der Zeit
von 01. 04. bis 15. 10 erlaubt und zwischen km 1,8
bis 3,5 ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.
1.2.3 Der Stockstadt-Erfelder Altrhein ist
zwischen Kilometer 12,1 und 14,25 ganzjährig
für die Angelfischerei gesperrt.
1.2.4 Der gesamte Schusterwörther Altrhein
bis zur Marieninsel ist für die Angelfischerei
ganzjährig gesperrt.
1.3 Im Naturschutzgebiet "Rettbergsaue bei
Wiesbaden" ist die Angelfischerei ganzjährig
untersagt.
1.4 Im Naturschutzgebiet "Mariannenaue"
ist die Angelfischerei in der Zeit vom 1.04. bis 20.09.
innerhalb des mit der "VO zur Änderung des
Naturschutzgebietes-Befahrensordnung" vom 09.12.1992
festgelegten Bereichs zugelassen.
1.5 Im Naturschutzgebiet "Rheinwiesen von
Oestrich-Winkel" ist das Angeln entlang des
Naturschutzgebietes zwischen Rheinstromkilometer 520,8
bis 522,0 ganzjährig untersagt.
1.6 Im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer
Aue" ist die Angelfischerei in der Zeit vom
01. 11. bis 15. 03. untersagt.
1.7 Im Naturschutzgebiet "Lorcher Werth"
ist die Angelfischerei nur in der Zeit vom 01. 04.
bis 15. 09. zwischen dem Großen Werth bei Kilometer
539,0 bis zur Nordwestspitze der Insel zugelassen.
1.8 Im Naturschutzgebiet "Erbacher Wäldchen",
Gemarkung Erbach der Stadt Eltville am Rhein, ist
die Angelfischerei ganzjährig untersagt.
1.9 Im Naturschutzgebiet "Winkeler Aue",
Gemarkung Winkel der Stadt Oestrich-Winkel, ist die
Angelfischerei ganzjährig untersagt.
1.10 Im Bereich des Naturschutzgebietes "Großer
Goldgrund bei Hessenaue" darf in der Zeit
vom 01. 02. bis 30. 06. nicht geangelt werden und
zwar beidseitig am Altrheinende an der südlichen
Zuwegung abwärts auf einer Länge von 450m
und von der Altrheinmündung aufwärts auf
einer Länge von 400m.
1.11 Im Bereich des Naturschutzgebietes "Hammer
Aue von Gernsheim und Groß-Rohrheim":
| Rhein-km 454,7 - 456,0 |
grundsätzlich verboten (KKW
Biblis) |
| Rhein-km 456,0 - 456,5 |
erlaubt laut NSG-VO |
| Rhein-km 456,5 - 457,38 |
verboten laut NSG-VO |
| Rhein-km 457,38 - 458,44 |
erlaubt, da außerhalb NSG
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| Rhein-km 458,44 - 458,57 |
erlaubt laut NSG-VO |
| Rhein-km 458,57 - 459,35 |
verboten laut NSG-VO |
| Rhein-km 459,35 - 460,05 |
erlaubt, da außerhalb NSG |
| Rhein-km 460,05 - 460,9 |
erlaubt, da außerhalb NSG
(Grenze Leinpfad) |
1.12 Im NSG "Niederwallufer Bucht"
ist die Angelfischerei vom Boot aus zwischen Rhein-km
507,3 und 507,5 in der Zeit von 01. 05. bis 15. 10.;
in der Zeit vom 01. 05. bis 14. 06 jedoch nur, solange
die das NSG abgrenzenden Buhnen überspült
sind, von den Verboten ausgenommen.
2. Weitere Beschränkungen
der Fischereiausübung im Rheinstrom und Altrhein
2.1 Zwischen Stromkilometer 454,7 bis 456,0 (Bereich
des Kernkraftwerkes Biblis) ist die
Angelfischerei ganzjährig untersagt.
2.2 Der gesamte Schiersteiner Hafen ist bis
zur Einmündung in den Rhein (Uferlinie Rheinufer)
bis auf weiteres aufgrund Verbotes der Stadt Wiesbaden
von der Angelfischerei ausgenommen. Auf Grund der
festgestellten Schadstoffbelastung bestehenden Gesundheitsgefahren.
2.3 Das Befahren des Ginsheimer Altrheins
mit Wasserfahrzeugen ist in der Zeit vom 15. 04. bis
15. 06. zwischen Schwarzbachmündung und Staudamm
verboten. In der Zeit vom 16. 06. bis 14. 04. dürfen
Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft die Fahrrinne
innerhalb der vorgenannten Strecke befahren.
2.4 Auf Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes ist das Befahren der bundeseigenen Betriebswege
am Rhein mit Kraftfahrzeugen verboten.
2.5 In Häfen, die der Hafenpolizeiverordnung
unterliegen, ist grundsätzlich das Angeln verboten,
sofern die Hafenbehörde dies nicht ausdrücklich
erlaubt.
2.6 Im Mündungsbereich der Wisper ist das Angeln
von km 540,3 bis 540,8 verboten.
3. Sonstige Regelunegen
3.1 Für den Wels werden für das Jahr 2006
die Schonzeit und das Mindestmaß im Rhein aus
Gründen der Bestandsregulierung aufgehoben.
3.2 Der Verkauf gefangener Fische ist verboten.
3.3 Für den Fischfang ist die Benutzung eines
Boots zulässig, sofern das Gewässer keiner
Beschränkung unterliegt. Es ist jedoch nicht
gestattet, vom fahrenden oder treibenden Boot aus
zu fischen. Die Beschädigung von Wasserpflanzen
ist zu vermeiden.
3.4 Die Senknetzbenutzung ist nicht erlaubt.
3.5 Das Bereitstellen weiterer Angelruten (über
die im Erlaubnisschein angegebene Anzahl hinaus) ist
erlaubt, jedoch ohne Haken.
Hinweis:
Der "Kasteler Floßhafen" gehört
nicht zum Rheinstrom und darf demzufolge nicht mit
Rhein-Erlaubnisscheinen befischt werden.
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Weitere Infos:
Regierungspräsidium Darmstadt
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
- Obere Fischereibehörde -
Herr Dr. Köhler
Wilhelminenstr. 1 - 3
64278 Darmstadt
Tel: 06151 / 12-1
Fax: 06151 / 12-6381
Achtung: Für fehlerhafte
Wiedergabe der Schon- bzw. Angelzeiten und der Gemarkungen
(Stromkilometer), sowie inhaltliche Fehler übernehme
ich kein Gewähr!
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