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Gesetze

 

Rheinland-Pfalz Hessen NSG - Rheinland-Pfalz

 

Dieses 300m-Schild ist so am Rhein im Herbst '95 von mir vorgefunden worden. Wie man sieht sind die Angler am Wasser äußerst beliebt bei manchen Mitmenschen ...
 

Wo Gesetze vorgeschrieben sind hat der Angler Pflichten. Zugleich hat er aber auch Rechte, wenn sie ihm bewußt sind!

 

Nachfolgend sind hier die Gesetze für die einzelnen Flußabschnitte des Erlaubnisscheines aufgeführt, die Euch einen Einblick geben und Euch die Folgen bei Mißachtung hoffentlich ersparen.

Noch einige nützliche Hinweise von mir:

  • Die Wasserschutzpolizei (WSP, oder von Anglern auch Wapo genannt) kontrolliert die Erlaubnisscheine sowohl vom Boot (blauweiß), als auch vom Pkw aus (Geländewagen in RLP). Häufigkeit: unterschiedlich je Gewässerabschnitt, jedoch regelmäßig.
    Ehrenamtliche Kontrolleure sind auch (zu Fuß oder PkW) unterwegs. Sie kontrollieren in der Regel etwas genauer und weisen direkt auf falsches Verhalten hin.

  • Das Stellen von Zelten (Domes) mit festem Boden ist nicht gestattet (= Zelten)!
    Schirme, Schirme mit angenähten Seitenteilen und Shelter ohne Boden werden dagegen weitgehend toleriert, zumindest für den Großteil der bekannten Kontros.

  • Um abgelegene Plätze zu erreichen, empfehle ich einen Trolly (Sackkarren) zu verwenden. Vielerorts muß man hierfür einige Minuten Fußmarsch in Kauf nehmen, da außerhalb der NSG's geparkt werden muss. Dazu kann ich aber sagen: je weiter der zurück gelegte Weg ist, desto mehr Ruhe hat man!

  • Anfüttern ist kein Thema. Je mehr desto besser!

  • Das Schild "Naturschutzgebiet" müsst Ihr wie ein "Einfahrt-verboten-Schild" ansehen. An diesem solltet Ihr mit dem Auto nicht vorbei fahren. Das kostet Euch unter Umständen sonst 20Euro+. Parkt bitte außerhalb der Naturschutzgebiete und packt Euer Tackle auf den Trolly. In manchen Gewässerabschnitten wird das Hineinfahren zum Entladen des Tackles geduldet. Bitte vor Ort erkundigen!

    Aktuell hierzu ein Verbot , das für 2004 erteilt wurde: es ist zwar eine andere Region des Rheins, jedoch keine 100km von uns entfernt. Es soll nur als Beispiel gezeigt werden, dass es auch heute noch zu solchen Entscheidungen des VDSF kommen kann. Mein Apell: bitte denkt auch an die nachfolgende Anglergeneration und sprecht Kollegen an, die gegen Auflagen verstoßen. Danke!

  • Das Angeln vom verankerten Boot ist kein Problem. Seit 2005 gibt es für RLP eine zusätzliche "Bootskarte" (erweiterte Fischereierlaubnis). Nur wer sie hat, darf vom Boot aus angeln. Meines Wissen sind das nur 150 Karten/Jahr.
    Achtet bitte darauf: alle Rheinauen (Inseln) dürfen nicht zum Angeln betreten werden. Vom Ufer der Inseln aus zu fischen geschieht auf eigenes Risiko, fällt aber negativ für alle anderen Angler aus. Aufpassen und ggf. im Erlaubnisschein nachschauen! Nachts solltet Ihr Positionslampen am Boot anbringen. Die WSP belehrt Euch sonst eines besseren!

  • Im Übrigen gibt es nur noch zu sagen: seit offen und höflich gegenüber neugierigen Passanten, nehmt bitte den Müll wieder mit und macht keine meterhohen Lagerfeuer - dann hab Ihr bestimmt eine sehr schöne Angelzeit und nix zu befürchten!

In diesem Sinne NUR DICKE...



Rheinland-Pfalz:

 

Struktur- Genehmigungsdirektion Süd
- Obere Fischereibehörde -
Freidrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße

Beiblatt zum Erlaubnisschein für den Fischfang in den finanzstaatlichen Gewässern von Rheinhessen-Pfalz


Erläuterungen der fischereilichen Vorschriften
:

Die Anwendung des Kosaks ist ausschließlich bei senkrechter Schnurführung in der Zeit vom 1 .Juni bis 31. Oktober gestattet. Dieser darf höchstens 55 mm lang und nicht schwerer als 30 Gramm sein; er darf nur einen Drillingshaken haben, der am Einzelhaken einen Krümmungsdurchmesser von maximal 9 mm nicht überschreitet.

Schonzeiten und Mindestmaße:

Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen fogende Gewäser: Rhein, alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endenen Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben. Der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis Sondernheim Schließe.
Während dieser Zeit ist der Gebrauch des Hebgarnes, von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen nicht gestattet. Die künstliche Fliege ist erlaubt.

Artenschonzeiten:

Auf Fische der nachgenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden:
Lachs, Meerforelle, Maifisch, Neunaugen, Schnäpel, Karausche, Quappe u.a.

See-, Bach-, Regenbogenforelle und Bachsaibling vom 15.Oktober bis 15.März.

  Hecht vom 01. Februar bis 15. April Zander vom 01. April bis 31. Mai
  Äsche vom 15. Februar bis 30. April Barbe vom 01. Mai bis 15. Juni

Mindestmaße:

  Seeforelle 60 cm Äsche 30 cm
  Hecht 50 cm Blaufelchen, Schleie, Regenbogenforelle 25 cm
  Zander 45 cm Bachforelle, Bachsaibling 25 cm
  Aal 40 cm Nase 20 cm
  Karpfen, Barbe 35 cm Rotauge, Rotfeder 15 cm

Gefangene Fische, die das festgesetzte Mindestmaß nicht erreicht haben oder die der Artenschonzeit unterliegen, sind schonend zu behandeln und müssen unverzüglich mit nasser Hand in das Gewässer zurückgesetzt werden!

Fische ohne Mindestmaß (Brassen, Barsch, Wels u.a.) dürfen nicht in das Gewässer zurück gesetzt werden.

Zum Erwerb der erweiterten Fischereierlaubnis zum Fischfang ist der gültige Erlaubnisschein zum Fischfang mitzubringen. Das persönliche Erscheinen eines jeden Bewerbers ist nicht erforderlich. Vielmehr kann eine beauftragte Person eine unbegrenzte Anzahl von erweiterten Fischereierlaubnisscheinen, entsprechend der vorgelegten Fischereischeine bzw. Erlaubnisscheine zum Fischfang, sowie dem "Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen" bzw. Ausweis des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes, gegen Zahlung des Entgeltes bei u.g. Verkaufsstellen erhalten.

Hältern von Fischen:

Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird (§ 26 LFischO).


Wichtige Information zur Einschränkung der Fischereiausübung in Naturschutzgebieten:

Grundlage sind die gültigen Rechtsverordnungen, die durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Obere Landespflegebehörde, erlassen wurden. Diese Rechtsverordnungen können dort oder bei der Untere Landespflegebehörde der zuständigen Kreisverwaltung

Mainz-Bingen,Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim/Rhein
und
Alzey-Worms, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey

eingesehen werden.

Die in diesen Rechtsverordnungen festgesetzten Einschränkungen für die Angelfischerei sehen wie folgt aus:

- Naturschutzgebiet "Fulder Aue - Ilmen Aue":

§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

  • Stege zu errichten sowie die Fischerei auszuüben

§5

§4 ist nicht anzuwenden auf:

  • die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei zwischen Strom-km 525,4 und 525,0 auszuüben.
  • auf die Berufsfischerei
  • auf die Fischhege gemäß §4 (1) LFischG, in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde

Anmerkung von mir: Parkmöglichkeiten nur am Hundeplatz oder an Hindenburgbrücke (oben) vorhanden

- Naturschutzgebiet "Haderaue - Königsklinger Aue":

§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

  • die Fischerei zwischen Strom-km 508,0 und 511,0 am Rhein und Altrhein und am Gewässer "Krappen" (Haderlachaue) auszuüben.

Erlaubt ist:

  • die Fischerei mit der Handangel in der Zeit vom 1.September bis 31.Mai eines jeden Jahres in den Bereichen Rhein-km 511,0 bis 512,5 am Rhein und Altrhein auszuüben.

Anmerkung von mir: das Befahren des Leinpfades im Bereich 511,0-512,5 mit dem PKW wird nur zum Ein- bzw. Ausladen geduldet. Parkt bitte außerhalb des NSG, um so kein unnötigen Ärger zu bekommen (20€ bei Verstoß).

- Naturschutzgebiet "Mombacher Rheinufer":

§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

  • an den Stillgewässern sowie am Rheinufer zwischen Rhein-km 505,4 und 506,0 zu angeln

- Naturschutzgebiet "Sandlache"

§4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

  • die Fischerei (Berufs- und Angelfischerei) auszuüben.

 

Stand: 2010


Erlaubnisschein zum Fischfang (Anm.: steht auf dem "gelben" Erlaubnisschein)

... wird hiermit die Erlaubnis erteilt, vom Ufer aus den Fischfang mit zwei Handangeln mit jeweils einem Haken (als ein Haken zählen z.B. Drillinge, Wobbler, Spinner, Blinker, Gummifisch) am Rheinstrom von Stromkilometer 438,326 bis 545,000 einschließlich der Rheinseitengewässer linksrheinisch (insgesamt 106,674 Stromkilometer) auszuüben.
Ausgenommen ist der "Eicher See".

Das Angeln im Wormser Hafengebiert einschließlich Floß- und Handelshafen ist grundsätzlich verboten. Das Hafengebiet erstreckt sich über 4 Abschnitte von Stromkilometer 442,160 bis 443,100; 443,400 bis 446,600; 447,200 bis 448,100 und 449,650 bis 450,400. Die Fischerei kann in den Bereichen 443,100 bis 443,400 und 446,600 bis 447,200 und 448,100 bis 449,650 ausgeübt werden.

Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie hafenpolizeiliche Beschränkungen und Vorschriften sind zu beachten.

Anmerkung: hier ein Link zu der Hafenpolizeiverordnung Rheinland- Pfalz

Zur besonderen Beachtung

Mehr als zwei Angeln darf der Erlaubnisscheininhaber nicht gleichzeitig benutzen, gleichgültig ob er im Besitz von Erlaubnisscheinen für mehrere aneinandergrenzende Gewässer ist oder nicht.

Der Fischfang mit lebendem Köderfisch ist nicht zugelassen. Der Verstoß wird strafrechtlich geahndet (§ 1 TierSchG i.V. § 17).

Den Inhabern eines Jugendfischereischeins ist die Ausübung der Fischerei nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers gestattet.

Die Fangeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

Fische, die keinem Fangverbot unterliegen, dürfen weder in Verkehr gebracht, verkauft, getauscht noch zurückgesetzt werden.

Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß den aufgrund eines Fischereierlaubnisvertrages (§ 18, LFischG) ausgestellten Erlaubnisschein auf Verlangen den Fischereiaufsichtspersonen, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen (§ 41 Abs. 1 LFischG).

Die Köderfischsenke darf nur zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden. Alle Gutfische, gleich welcher Größe, sind unverzüglich zurückzusetzen. Der Köderfischfang ist nur vom Rheinufer aus ganzjährig gestattet (mit Ausnahme der Frühjahrschonzeit vom 15.04. bis 31.05.). In den Seitengewässern ist die Senke nur vom Ufer aus, in der Zeit vom 01.09. bis 31.12. zugelassen. Die Größe des Netzes darf einen Quadratmeter, die Maschenweite 10 mm nicht überschreiten.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Fanggeräten fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind (§ 62 Abs. 1, Nr. 9, LFischG), bzw. wer gegen die Bestimmung des LFischG oder die Länderfischereiordnung verstößt.

§ 293 StGB-Fischwilderei bleibt unberührt.

Dieser Fischereierlaubnisschein berechtigt nicht dazu, gesperrte Forst- oder sonstige Wirtschaftswege (z.B. Leinpfade) oder sonstige für den Verkehr nicht freigegebene Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren.

Der Fischereiberechtigte behält sich vor, den Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen, entschädigungslos einzuziehen.

Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden. Der Aufenthalt im Arbeitsbereich von Umschlagsanlagen ist nicht gestattet. Die Hafenbetriebe und das fischereiberechtigte Land Rheinland-Pfalz, übernehmen keinerlei Haftung für evtl. eintretende Schäden. Ufer- und Anwurfsteine dürfen vom Ufersockel nicht entfernt oder verlegt werden.

Der Angelplatz ist sauber zu halten und auch sauber zu verlassen. (Bei Verstoß kann der Fischereierlaubnisschein eingezogen werden).

Im Rahmen der Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs für die Gewässer der Altrheinarme im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz ist das Befahren der Wasserflächen im Geltungsbereich (§1) mit Kleinfahrzeugen (z.B. Angelnachen) mit eigenem Antrieb (E-Motor) gestattet.

Stand 2010


Weitere Infos vom VDSF-Rheinland-Pfalz:

VDSF Rheinland-Pfalz


Hessen:

Beiblatt: "Vergabebedingungen 2007 für die Fischereierlaubnis im Rheinstrom"

1. Fischereiliche Beschränkungen in Naturschutzgebieten

1.1 Im Naturschutzgebiet "Lampertheimer Altrhein" ist das Angeln nur von der Brücke über den Altrhein am so genannten "Bau" abwärts und nur von der rechten Seite aus bis zur Einmündung in den Rheinstrom erlaubt. Im so genannten Fretterloch ist das Angeln nur mit Boot ohne Motor bis zur Bojenkette zulässig.

1.2 Im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" darf die Angelfischerei nur von der rechten Seite des Stockstadt-Erfelder - Altrheins ausgeübt werden.

1.2.1 Zwischen Rheinkilometer 469,0 bis 472,7 sowie zwischen 474 und 477,65 (Menger-Krippe) ist die Angelfischerei vom 16.03 bis 30. 11. erlaubt. Vom Rhein-km 468,4 (Südspitze Kühkopf) bis 469 sowie 472,7 bis 474 und 477,65 (Menger-Krippe) bis 478,1 (Marieninselspitze) ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.

1.2.2 Im Erfelder Altrhein zwischen Kilometer 0,0 und 1,2 ist die Angelfischerei nur in der Zeit von 01. 04. bis 15. 10 erlaubt und zwischen km 1,8 bis 3,5 ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.

1.2.3 Der Stockstadt-Erfelder Altrhein ist zwischen Kilometer 12,1 und 14,25 ganzjährig für die Angelfischerei gesperrt.

1.2.4 Der gesamte Schusterwörther Altrhein bis zur Marieninsel ist für die Angelfischerei ganzjährig gesperrt.

1.3 Im Naturschutzgebiet "Rettbergsaue bei Wiesbaden" ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.

1.4 Im Naturschutzgebiet "Mariannenaue" ist die Angelfischerei in der Zeit vom 1.04. bis 20.09. innerhalb des mit der "VO zur Änderung des Naturschutzgebietes-Befahrensordnung" vom 09.12.1992 festgelegten Bereichs zugelassen.

1.5 Im Naturschutzgebiet "Rheinwiesen von Oestrich-Winkel" ist das Angeln entlang des Naturschutzgebietes zwischen Rheinstromkilometer 520,8 bis 522,0 ganzjährig untersagt.

1.6 Im Naturschutzgebiet "Rüdesheimer Aue" ist die Angelfischerei in der Zeit vom 01. 11. bis 15. 03. untersagt.

1.7 Im Naturschutzgebiet "Lorcher Werth" ist die Angelfischerei nur in der Zeit vom 01. 04. bis 15. 09. zwischen dem Großen Werth bei Kilometer 539,0 bis zur Nordwestspitze der Insel zugelassen.

1.8 Im Naturschutzgebiet "Erbacher Wäldchen", Gemarkung Erbach der Stadt Eltville am Rhein, ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.

1.9 Im Naturschutzgebiet "Winkeler Aue", Gemarkung Winkel der Stadt Oestrich-Winkel, ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.

1.10 Im Bereich des Naturschutzgebietes "Großer Goldgrund bei Hessenaue" darf in der Zeit vom 01. 02. bis 30. 06. nicht geangelt werden und zwar beidseitig am Altrheinende an der südlichen Zuwegung abwärts auf einer Länge von 450m und von der Altrheinmündung aufwärts auf einer Länge von 400m.

1.11 Im Bereich des Naturschutzgebietes "Hammer Aue von Gernsheim und Groß-Rohrheim":

Rhein-km 454,7 - 456,0 grundsätzlich verboten (KKW Biblis)
Rhein-km 456,0 - 456,5 erlaubt laut NSG-VO
Rhein-km 456,5 - 457,38 verboten laut NSG-VO
Rhein-km 457,38 - 458,44 erlaubt, da außerhalb NSG
Rhein-km 458,44 - 458,57 erlaubt laut NSG-VO
Rhein-km 458,57 - 459,35 verboten laut NSG-VO
Rhein-km 459,35 - 460,05 erlaubt, da außerhalb NSG
Rhein-km 460,05 - 460,9 erlaubt, da außerhalb NSG (Grenze Leinpfad)

1.12 Im NSG "Niederwallufer Bucht" ist die Angelfischerei vom Boot aus zwischen Rhein-km 507,3 und 507,5 in der Zeit von 01. 05. bis 15. 10.; in der Zeit vom 01. 05. bis 14. 06 jedoch nur, solange die das NSG abgrenzenden Buhnen überspült sind, von den Verboten ausgenommen.

2. Weitere Beschränkungen der Fischereiausübung im Rheinstrom und Altrhein

2.1 Zwischen Stromkilometer 454,7 bis 456,0 (Bereich des Kernkraftwerkes Biblis) ist die Angelfischerei ganzjährig untersagt.

2.2 Der gesamte Schiersteiner Hafen ist bis zur Einmündung in den Rhein (Uferlinie Rheinufer) bis auf weiteres aufgrund Verbotes der Stadt Wiesbaden von der Angelfischerei ausgenommen. Auf Grund der festgestellten Schadstoffbelastung bestehenden Gesundheitsgefahren.

2.3 Das Befahren des Ginsheimer Altrheins mit Wasserfahrzeugen ist in der Zeit vom 15. 04. bis 15. 06. zwischen Schwarzbachmündung und Staudamm verboten. In der Zeit vom 16. 06. bis 14. 04. dürfen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft die Fahrrinne innerhalb der vorgenannten Strecke befahren.

2.4 Auf Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist das Befahren der bundeseigenen Betriebswege am Rhein mit Kraftfahrzeugen verboten.

2.5 In Häfen, die der Hafenpolizeiverordnung unterliegen, ist grundsätzlich das Angeln verboten, sofern die Hafenbehörde dies nicht ausdrücklich erlaubt.

2.6 Im Mündungsbereich der Wisper ist das Angeln von km 540,3 bis 540,8 verboten.

3. Sonstige Regelunegen

3.1 Für den Wels werden für das Jahr 2006 die Schonzeit und das Mindestmaß im Rhein aus Gründen der Bestandsregulierung aufgehoben.

3.2 Der Verkauf gefangener Fische ist verboten.

3.3 Für den Fischfang ist die Benutzung eines Boots zulässig, sofern das Gewässer keiner Beschränkung unterliegt. Es ist jedoch nicht gestattet, vom fahrenden oder treibenden Boot aus zu fischen. Die Beschädigung von Wasserpflanzen ist zu vermeiden.

3.4 Die Senknetzbenutzung ist nicht erlaubt.

3.5 Das Bereitstellen weiterer Angelruten (über die im Erlaubnisschein angegebene Anzahl hinaus) ist erlaubt, jedoch ohne Haken.

Hinweis:
Der "Kasteler Floßhafen" gehört nicht zum Rheinstrom und darf demzufolge nicht mit Rhein-Erlaubnisscheinen befischt werden.


Weitere Infos:

Regierungspräsidium Darmstadt
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
- Obere Fischereibehörde -
Herr Dr. Köhler
Wilhelminenstr. 1 - 3
64278 Darmstadt

Tel: 06151 / 12-1
Fax: 06151 / 12-6381


Achtung: Für fehlerhafte Wiedergabe der Schon- bzw. Angelzeiten und der Gemarkungen (Stromkilometer), sowie inhaltliche Fehler übernehme ich kein Gewähr!


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